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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  • (1) Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot / Vertragsschluß

  • (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Hat der Verkäufer nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen die Bestellung gegenüber dem Besteller bestätigt, so ist der Besteller an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Zusendung der bestellten Ware oder Durchführung der Leistung innerhalb der obigen Frist.
  • (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  • (3) Mündliche Nebenabreden oder Garantien der Verkaufsangestellten des Verkäufers, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

  • (1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich der Verladung und ausschließlich Verpackung.

  • (2) Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  • (3) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  • (4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar bzw. bargeldlos ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar:

    • 30 % Anzahlung nach Auftragsbestätigung,
    • 20 % nach Mitteilung des Montagebeginns,
    • 30 % nach Mitteilung der Fertigstellung des ersten Produktionsabschnittes,
    • 20 % bei Fertigstellungsmitteilung

 

  • (5) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

  • (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferbedingungen

  • (1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

  • (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

  • (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Verkäufer. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

  • (4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Gefahrübergang

  • (1) Die Gefahr geht ab Verlassen des Werksgeländes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

  • (2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

  • (3) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

  • (4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

  • (1)) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten (Abs. 2 - 6) gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

  • (2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware, die noch im Eigentum des Verkäufers steht, pfleglich zu behandeln. Des Weiteren ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.

  • (3) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  • (4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  • (5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf die Eigentumslage hinzuweisen und den Verkäufer von diesem Sachverhalt zu unterrichten, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte, insbesondere seine Rechte nach § 771 ZPO, geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die hieraus entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

  • (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer gibt eine diesbezügliche schriftliche Erklärung ab. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.

7. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch Garantien gehören, haftet der Verkäufer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet von § 8 wie folgt:

  • (1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb eines Jahres nach Abnahme bzw. seit Gefahrenübergang i. S. d. § 5 infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Dabei liegt es im Werkvertragsrecht im billigen Ermessen des Verkäufers, ob er Nachbesserung oder Neulieferung wählt. Im Rahmen des Kaufrechts kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Feststellung eines Mangels ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Abnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung nach Ablauf eines Jahres seit Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Übergabe des Gewerkes ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Verweigert der Besteller die Abnahme, hat der Lieferant die Möglichkeit, schriftlich mit einer Fristsetzung von 14 Tagen die Abnahme zu verlangen. Wird die Abnahme trotz dieser Fristsetzung vom Besteller weiterhin verweigert und erfolgt die Abnahme binnen dieser gesetzlichen Frist nicht, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen.

  • (2) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Abnahme bzw. Gefahrenübergang nach Ablauf eines Jahres.

  • (3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

  • (4) Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden muß, in angemessener Zeit für Abhilfe Sorge zu tragen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  • (5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

  • (6) Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

  • (7) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

  • (8) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden hiermit ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Inhaber oder ein leitender Angestellter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Inhabers oder eines leitenden Angestellten beruhen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an Privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht für eine ausdrückliche Garantie, wenn die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Rechte des Bestellers / Haftung des Verkäufers

  • (1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

  • (2) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat die zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung zu vertreten.

  • (3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  • (4) Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist wie Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Der Nacherfüllungsversuch endet, wenn der Lieferant schriftlich mitteilt, dass die Nacherfüllung abgeschlossen ist. Hierfür steht dem Lieferanten eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist zur Verfügung.

  • (5) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Inhabers oder leitenden Angestellten beruhen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht für eine ausdrückliche Garantie, wenn die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

  • (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer gibt eine diesbezügliche schriftliche Erklärung ab. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.

9. Schlußbestimmungen

  • (1) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

  • (2) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers auch Erfüllungsort.

  • (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

  • (4) Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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