• (1) Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  • (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Hat der Verkäufer nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen die Bestellung gegenüber dem Besteller bestätigt, so ist der Besteller an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Zusendung der bestellten Ware oder Durchführung der Leistung innerhalb der obigen Frist.
  • (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  • (3) Mündliche Nebenabreden oder Garantien der Verkaufsangestellten des Verkäufers, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
    • (1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich der Verladung und ausschließlich Verpackung.

    • (2) Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

    • (3) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    • (4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar bzw. bargeldlos ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar:

      • 30 % Anzahlung nach Auftragsbestätigung,
      • 20 % nach Mitteilung des Montagebeginns,
      • 30 % nach Mitteilung der Fertigstellung des ersten Produktionsabschnittes,
      • 20 % bei Fertigstellungsmitteilung

 

  • (5) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

  • (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • (1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

  • (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

  • (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Verkäufer. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

  • (4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

  • (1) Die Gefahr geht ab Verlassen des Werksgeländes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

  • (2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

  • (3) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

  • (4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.

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